Es besteht damit ein Unterschied zu einer reinen Wohnzone, in welcher andere Massstäbe zu gelten haben (keine störenden Betriebe, für das ruhige Wohnen bestimmt). Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Publikation der Landschaftskammer Nordrhein-Westfalen 32 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 13, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. RA Nr. 110/2018/65 17