a) Bei dieser zweiten Beurteilungsstufe muss geprüft werden, ob die streitige Nutzung auch hinsichtlich der konkreten Umstände und Immissionen mit der betreffenden Zone vereinbar ist. Bei Immissionen wie etwa Lärm oder Geruch kann dabei auf die Vorgaben des Umweltrechts abgestellt werden. Bei den vorliegend zu prüfenden Emissionen der Bienenvölker geht dies jedoch nicht. Diese zweite Beurteilungsstufe besteht daher darin, die konkreten Gegebenheiten (Struktur der entsprechenden Zone, Nähe der Wohnhäuser, Haltung der Tiere) miteinzubeziehen und anhand dieser Faktoren zu beurteilen, ob 17 Bienenvölker in der betreffenden Dorfzone O.________ zulässig sind.