Trotzdem zeigen diese Beispiele und deren Ausmass an zu duldenden Emissionen auf, dass auch die Haltung von 17 Bienenvölkern im Rahmen der abstrakten Prüfung der Zonenkonformität als zulässig zu erachten ist. Dass das Bundesgericht im aufgeführten, älteren Entscheid in einer Wohnzone, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind, die Haltung von 18 Bienenvölkern ebenfalls zuliess, bestätigt diese Einschätzung. Von Bedeutung ist dabei 31 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 37 mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2018/65 16