Auch die erwähnten Beispiele zonenkonformer Nutzungen in der Mischzone machen dies deutlich; so sind kleine bis mittelgrosse Gewerbebetriebe (wie Autogaragen, Spenglereibetriebe, Werkhöfe oder Metzgereien) zulässig, welche mit nicht unerheblichen Emissionen verbunden sein können. Die Art der Emissionen (Lärm, Geruch) dieser Betriebe lässt sich zwar nicht mit den durch die Bienenhaltung resultierenden Emissionen vergleichen. Trotzdem zeigen diese Beispiele und deren Ausmass an zu duldenden Emissionen auf, dass auch die Haltung von 17 Bienenvölkern im Rahmen der abstrakten Prüfung der Zonenkonformität als zulässig zu erachten ist.