Daran ändert auch der aufgeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallens nichts, äussert sich dieser doch – wie ausgeführt – zur Zonenkonformität in einer reinen Wohnzone; daraus kann mit anderen Worten nicht abgeleitet werden, dass die dort geprüfte Anzahl von Bienenvölkern in einer gemischten Zone nicht zulässig wäre. Zu beachten ist, dass in einer gemischten Zone – im Unterschied zur Wohnzone – auch die gewerbsmässige Tierhaltung zulässig ist. Dies macht deutlich, dass die Schwelle des Zulässigen deutlich weiter oben anzusiedeln ist als in der Wohnzone. Auch die erwähnten Beispiele zonenkonformer Nutzungen in der Mischzone machen dies deutlich;