Im Vergleich zur aufgeführten Rechtsprechung zur Tierhaltung in der Wohnzone und in Berücksichtigung der erhöhten Schwelle des Zulässigen in der Mischzone sind die Auswirkungen durch die Haltung von 17 Bienenvölkern in dieser Zone als tolerierbar zu bezeichnen. Daran ändert auch der aufgeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallens nichts, äussert sich dieser doch – wie ausgeführt – zur Zonenkonformität in einer reinen Wohnzone; daraus kann mit anderen Worten nicht abgeleitet werden, dass die dort geprüfte Anzahl von Bienenvölkern in einer gemischten Zone nicht zulässig wäre.