Wo die genaue Obergrenze an zulässigen Bienenvölkern liegt, ab welcher mit der Bienenhaltung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die mehr als mässig störend sind, muss hier nicht beurteilt werden. Im Vergleich zur aufgeführten Rechtsprechung zur Tierhaltung in der Wohnzone und in Berücksichtigung der erhöhten Schwelle des Zulässigen in der Mischzone sind die Auswirkungen durch die Haltung von 17 Bienenvölkern in dieser Zone als tolerierbar zu bezeichnen.