So sind in einer solchen Mischzone im Unterschied zur Wohnzone etwa ein Garagenbetrieb, eine Autoreparaturwerkstätte, eine Autowaschanlage, eine mechanische Werkstatt, eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung, ein Metzgerei- oder Schlächtereibetrieb, ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Überzeitbewilligung oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse zulässig.31 Die in Mischzonen erhöhte Toleranzschwelle gilt nicht nur für Lärm- oder Geruchsimmissionen, sondern auch für die von der Bienenhaltung ausgehenden Emissionen.