In gemischten Wohn- und Gewerbezonen wie der vorliegend betroffenen Dorfzone fehlen solche Präzedenzfälle zur Tierhaltung weitgehend; zur Haltung von Bienen in der Mischzone sind keine Entscheide bekannt. Einzig ein unpublizierter Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 198330 äusserte sich zur Bienenhaltung in einer Wohnzone, in welcher – gleich wie in der vorliegenden Mischzone – mässig störende Betriebe zulässig sind.