Das Bundesgericht hat in der Wohnzone die Haltung von zwei Pferden in einer ländlichen Gegend25 und die Haltung von zwei Ponys26 als zonenkonform beurteilt; im Kanton St. Gallen wurden Pferdeboxen für maximal vier Pferde zugelassen.27 Was die Bienenhaltung anbelangt, so kam das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Rahmen der abstrakten Prüfung der Zonenkonformität zum Schluss, dass ein Bienenwanderwagen mit Raum für fünfzehn bis sechzehn Bienenvölker in der Wohnzone nicht zonengerecht sei.28 Generell ist nach bernischem Recht die gewerbsmässige Tierhaltung in Wohnzonen untersagt (Art. 90 Abs. 2 BauV29).