Jahr dagegen als nicht mehr zonenkonform21. Elf Katzen, die keinen freien Auslauf haben, beurteilte die BVE dagegen als in der Wohnzone zulässig.22 Bei Hühnern und Kaninchen gelten nach einer kantonalen Weisung gut sechs bis zehn pro Familie in einer Wohnzone als ortsüblich.23 Gemäss einem älteren Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern können in ländlichem Gebiet bis zu dreissig Hühner und zwei Hähne zulässig sein.24 Das Bundesgericht hat in der Wohnzone die Haltung von zwei Pferden in einer ländlichen Gegend25 und die Haltung von zwei Ponys26 als zonenkonform beurteilt;