c) In der Wohnzone hat die Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich im Rahmen der abstrakten Beurteilung der Zonenkonformität gewisse Mengenbegrenzungen für die Tierhaltung festgelegt19: So gelten gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Bern etwa mehr als drei Hunde pro Haushalt in Wohnzonen wegen ihrer Immissionen als nicht zonenkonform.20 Die BVE erachtete die Haltung von drei bis vier Katzen pro Familie in der Wohnzone als oberste Grenze des Zulässigen, acht Katzen zuzüglich zweier Würfe pro 16 Baureglement der Gemeinde R.________ vom 5. September 2011, genehmigt durch das AGR am 25. Juni 2012. 17 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).