ist, ob mit der fraglichen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone verträglich ist. Die konkrete Situation vor Ort bzw. die konkreten Gegebenheiten (Struktur der entsprechenden Zone, Nähe der Wohnhäuser, Haltung der Tiere) bleiben dabei irrelevant. Diese sind erst bei der konkreten Beurteilung von Bedeutung (vgl. E. 8).