a) Wie ausgeführt, hat die Zonenkonformität eines Vorhabens grundsätzlich anhand einer zweistufigen Beurteilung zu erfolgen (vgl. E. 4b). Zuerst ist eine abstrakte Beurteilung anhand der betreffenden Zonenvorschriften vorzunehmen, wobei die Frage zu beurteilen RA Nr. 110/2018/65 13