Im schweizerischen Schnitt wiesen die Bienenstände mehr als 10 Völker auf, wobei die Zahlen in ländlichen Gebieten wie R.________ regelmässig höher liegen würden. Insgesamt stelle die Bienenhaltung im heutigen Umfang keine übermässig störende Nutzung bzw. rechtlich relevante Beeinträchtigung dar, sei im ortsüblichen Rahmen und daher in der Dorfzone O.________ zonenkonform. In den Schlussbemerkungen vom 6. September 2018 ergänzte der Beschwerdegegner, man habe sich während des Augenscheins längere Zeit auf der unmittelbar benachbarten Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 aufgehalten.