Vielmehr seien maximal vier bis fünf Völker zulässig, was etwa der Zahl von Völkern entspreche, die bei anderen Liegenschaften im Dorfkern gehalten würden. Die Ansicht des Inforama, wonach die Haltung von 17 Völkern ortsüblich sei, sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Aus diesem Bericht gehe RA Nr. 110/2018/65 11