Nicht möglich sei das Aufstellen von Kinderplanschbecken und Haus-tiere mit Allergien könnten nicht frei im Garten gehalten werden. Wie auch von der Gemeinde beantragt sei daher die Anzahl der Bienenvölker auf ein ortsübliches Mass zu reduzieren. Nehme man die aktuelle Bienenhaltung im bebauten Gebiet der Gemeinde R.________ als Massstab für die Ortsüblichkeit und damit für die Zonenkonformität, so werde klar, dass die vom Beschwerdegegner gehaltene Anzahl von Bienenvölkern weit darüber hinausgehe. Vielmehr seien maximal vier bis fünf Völker zulässig, was etwa der Zahl von Völkern entspreche, die bei anderen Liegenschaften im Dorfkern gehalten würden.