a) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass das Halten von Bienen in der Dorfzone O.________ grundsätzlich zulässig ist. Sie rügen jedoch, die Haltung von 17 Bienenvölkern sprenge den ortsüblichen Rahmen und sei in dieser gemischten Wohnzone, in welcher die Wohnnutzung überwiege, nicht zonenkonform. Die Bienenhaltung auf der Parzelle des Beschwerdegegners führe zu einer erhöhten Bienendichte in ihrem Wohnquartier und damit zu spürbaren Beeinträchtigungen auf den benachbarten Parzellen: Das längere Offenhalten von Fenstern und das Lüften von im Freien abgestellten Fahrzeugen vor der Wegfahrt sei nicht möglich.