So ist der Verfasser des Berichts lediglich als beratendes Mitglied des Kantonalvorstands des Verbandes Bernischer Bienenzüchtervereine aufgeführt. Im Unterschied zu den ordentlichen Mitgliedern dieses Vorstands – zu welchen der Beschwerdegegner gehört – hat er damit kein Stimmrecht. Diese beratende Funktion, welche dem Verfasser des Berichts als Leiter der Fachstelle Bienen des Kantons gegenüber allen Imkern und damit auch gegenüber dem betreffenden Verband zukommt, vermag für sich noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Konkrete Umstände, welche auf eine mangelnde Unparteilichkeit des Verfassers hindeuten würden, sind weder erkennbar noch geltend gemacht.