Befangenheit, gerügt werden.13 Der Bericht der Fachstelle Bienen ist vom 7. März 2017. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu diesem Bericht zu äussern, was sie mit Eingabe vom 18. Mai 201714 auch machten. Der Verfasser des Berichts war den Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Damit hätten sie die Rüge der angeblichen Befangenheit gegenüber dem Verfasser des Berichts bereits damals geltend machen müssen. Selbst wenn auf die Rügen eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. So ist der Verfasser des Berichts lediglich als beratendes Mitglied des Kantonalvorstands des Verbandes Bernischer Bienenzüchtervereine aufgeführt.