b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Bericht der Fachstelle sei kritisch zu würdigen. So würden dessen Verfasser und der Beschwerdegegner zusammen im Kantonalvorstand des Verbandes Bernischer Bienenzüchtervereine sitzen. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Umstand den Berichtsinhalt beeinflusst habe. Dazu komme, dass dem Inforama die Bienenhaltung gleichsam vom Amtes wegen ein Anliegen sei. c) Soweit die Beschwerdeführenden dem Verfasser des Berichts mit diesen Vorbringen eine Befangenheit vorwerfen, so erweist sich diese Rüge als verspätet. Ausstandgründe im Sinne von Art. 9 VRPG müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der