Mit dieser Einigungsverhandlung hat das Regierungsstatthalteramt den Anforderungen von Art. 8 KoG Genüge getan. Dass die Einigungsverhandlung nicht gleichzeitig auch als „Bereinigungsgespräch“ angekündigt wurde, schadet nicht. Entscheidend ist, dass es bei dieser Verhandlung um die von der Gemeinde kritisierte Grösse des ersuchten Bienenbestandes ging und die anwesenden Gemeindevertreter Gelegenheit hatten, ihre Sicht der Dinge gegenüber der Leitbehörde darzulegen. Dass dabei die Parteien anwesend 6 Vgl. zum Ganzen: Heidi Walther Zbinden, Das Koordinationsgesetz, KPG-Bulletin 2/1996, S. 22 ff.