Was die Beurteilung der Zonenkonformität betrifft, so bedarf das Vorhaben keiner Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung der Gemeinde. Die von der Gemeinde geäusserte Ansicht, wonach die ersuchte Anzahl der Bienenvölker in der Dorfzone von R.________ als übermässig betrachtet werde und daher zu reduzieren sei, ist zwar zu berücksichtigen, eine Abweichung von dieser Meinung durch die Leitbehörde setzt jedoch nicht zwingend ein Bereinigungsgespräch nach Art. 8 Abs. 1 KoG voraus.