c) Die Beschwerdeführenden nehmen Bezug auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 28. Juli 2016.7 Darin äussert sich die Gemeinde einerseits zur Frage der Ortsüblichkeit und Zonenkonformität des umstrittenen Vorhabens, andererseits nimmt sie Stellung zum Strassen-, Kanalisations-, Wasser- und Elektrizitätsanschluss. Nur hinsichtlich dieser Anschlüsse jedoch bedarf das Vorhaben der Bewilligung/Zustimmung der Gemeinde, so dass es sich nur diesbezüglich um einen Amtsbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KoG handelt. Was die Beurteilung der Zonenkonformität betrifft, so bedarf das Vorhaben keiner Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung der Gemeinde.