b) Gemäss Art. 8 KoG führt die Leitbehörde dann mit den betroffenen Behörden und Fachstellen ein Bereinigungsgespräch durch, wenn sie deren Beurteilung aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Unter Amtsbericht nach Art. 6 Abs. 1 KoG wird im koordinierten Verfahren der Bericht verstanden, der an Stelle einer Verfügung tritt. Mit einem Fachbericht dagegen holt sich die Leitbehörde nur Fachwissen ab, ohne dass eine entsprechende Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung nötig wäre. Von einem