a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es hätte ein Bereinigungsgespräch im Sinne von Art. 8 KoG durchgeführt werden müssen. So habe die Gemeinde mit ihrem Amtsbericht vom 28. Juli 2016 den Antrag gestellt, die Bienenzucht sei auf ein ortsübliches und tragbares Mass zu reduzieren. Wenn die Vorinstanz als Leitbehörde entgegen diesem Antrag der Gemeinde das Baugesuch ohne Reduktion der Völkerzahl bewilligen wolle, so habe diese ein Bereinigungsgespräch durchzuführen. Bei der Einigungsverhandlung vom 16. August 2017 habe es sich nicht um ein Bereinigungsgespräch gehandelt. Es sei wünschenswert, dass das Rechtsamt der BVE das Bereinigungsgespräch nachhole.