b) Die Beschwerdeführenden wehren sich in ihrer Beschwerde gegen die Anzahl der von der Vorinstanz bewilligten Bienenvölker. Die mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2018 ebenfalls bewilligte Bretterwand sowie die darin erteilte gastgewerbliche Betriebsbewilligung werden von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Bereinigungsgespräch