Die Beschwerdeführenden sind allesamt Eigentümerinnen oder Eigentümer und/oder Bewohnerinnen oder Bewohner von Parzellen, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen oder höchstens eine Parzelle von dieser entfernt sind. Sie sind als Nachbarinnen oder Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und von der mit dem vorinstanzlichen Entscheid bewilligten Bienenhaltung in unmittelbarer Nähe besonders betroffen. Sie sind daher zur Beschwerde befugt.