b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführenden sind allesamt Eigentümerinnen oder Eigentümer und/oder Bewohnerinnen oder Bewohner von Parzellen, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen oder höchstens eine Parzelle von dieser entfernt sind.