ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/65 Bern, 24. Oktober 2018 SO in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn D.________ Beschwerdeführer 4 Herrn E.________ Beschwerdeführer 5 Herrn F.________ Beschwerdeführer 6 Frau G.________ Beschwerdeführerin 7 Herrn H.________ Beschwerdeführer 8 Herrn I.________ Beschwerdeführer 9 Herrn J.________ Beschwerdeführer 10 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K.________ und Herrn L.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher M.________ RA Nr. 110/2018/65 2 sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde R.________, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 5, 3534 R.________ betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 4. April 2018 (bbew 91/2016; Aufstellen von Magazinen für Bienenhaltung, Bretterwand, Gastgewerbebetrieb) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner betreibt auf seinem Grundstück auf der Parzelle R.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ seit 2008 eine Imkerei. Am 20. Juni 2016 reichte er bei der Gemeinde R.________ ein Baugesuch ein für das Aufstellen von 12 Prüfvölkermagazinen, 4 Pflegevölkermagazinen und maximal 40 Befruchtungskästen für die Bienenhaltung sowie das Erstellen einer Bretterwand, wobei es sich hinsichtlich der Bienenvölker und der Befruchtungskästen um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Gleichzeitig ersuchte er um einen öffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank. Am 12. August 2019 reichte er eine Projektänderung ein, um den Grenzabstand zu einer benachbarten Parzelle einzuhalten. Das Vorhaben befindet sich ebenfalls auf der Parzelle R.________ Grundbuchblatt Nr. N.________. Die Parzelle liegt in der Dorfzone O.________. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung sowie die gastgewerbliche Betriebsbewilligung. Die Baubewilligung wurde unter folgenden Bedingungen erteilt (Ziff. 4.1.2): "Damit das Bauvorhaben in der Dorfzone als zonenkonform beurteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Auf der Parzelle Nr. N.________ ist innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Gesamtbauentscheids eine geeignete und attraktive Bienentränke zu erstellen. - Die Bretterwand ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Gesamtbauentscheids zu erstellen. Die Beplankung (schöne Seite) muss gegen die Nachbarn angeschlagen sein." RA Nr. 110/2018/65 3 2. Gegen den Gesamtentscheid vom 4. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 4. April 2018 und die Abweisung des Baugesuchs. Dabei machen sie insbesondere geltend, die Anzahl der ersuchten Bienenvölker sei in der Dorfzone nicht zonenkonform. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 bringt die Gemeinde vor, die bewilligte Anzahl Bienenvölker werde als zu hoch beurteilt und die Ortsüblichkeit sei nicht mehr gegeben. Sie halte an ihren Ausführungen im Amtsbericht vom 28. Juli 2016 fest und spreche sich nach wie vor für die Reduktion der Bienenvölker auf ein ortsübliches und tragbares Mass aus. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 8. August 2018 führte das Rechtsamt im Beisein der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertretung des Veterinärdiensts des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/65 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführenden sind allesamt Eigentümerinnen oder Eigentümer und/oder Bewohnerinnen oder Bewohner von Parzellen, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen oder höchstens eine Parzelle von dieser entfernt sind. Sie sind als Nachbarinnen oder Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und von der mit dem vorinstanzlichen Entscheid bewilligten Bienenhaltung in unmittelbarer Nähe besonders betroffen. Sie sind daher zur Beschwerde befugt. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Streitgegenstand 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2018/65 5 a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 b) Die Beschwerdeführenden wehren sich in ihrer Beschwerde gegen die Anzahl der von der Vorinstanz bewilligten Bienenvölker. Die mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2018 ebenfalls bewilligte Bretterwand sowie die darin erteilte gastgewerbliche Betriebsbewilligung werden von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Bereinigungsgespräch a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es hätte ein Bereinigungsgespräch im Sinne von Art. 8 KoG durchgeführt werden müssen. So habe die Gemeinde mit ihrem Amtsbericht vom 28. Juli 2016 den Antrag gestellt, die Bienenzucht sei auf ein ortsübliches und tragbares Mass zu reduzieren. Wenn die Vorinstanz als Leitbehörde entgegen diesem Antrag der Gemeinde das Baugesuch ohne Reduktion der Völkerzahl bewilligen wolle, so habe diese ein Bereinigungsgespräch durchzuführen. Bei der Einigungsverhandlung vom 16. August 2017 habe es sich nicht um ein Bereinigungsgespräch gehandelt. Es sei wünschenswert, dass das Rechtsamt der BVE das Bereinigungsgespräch nachhole. b) Gemäss Art. 8 KoG führt die Leitbehörde dann mit den betroffenen Behörden und Fachstellen ein Bereinigungsgespräch durch, wenn sie deren Beurteilung aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Unter Amtsbericht nach Art. 6 Abs. 1 KoG wird im koordinierten Verfahren der Bericht verstanden, der an Stelle einer Verfügung tritt. Mit einem Fachbericht dagegen holt sich die Leitbehörde nur Fachwissen ab, ohne dass eine entsprechende Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung nötig wäre. Von einem 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 110/2018/65 6 Amtsbericht darf die Leitbehörde nur bei vorgängiger Durchführung eines Bereinigungsgesprächs abweichen. Keine gesetzliche Pflicht zum Führen eines Bereinigungsgesprächs besteht dagegen, wenn die Leitbehörde von einem Fachbericht abweichen will. Die Leitbehörde kann das Bereinigungsgespräch mit der Einigungsverhandlung zusammenlegen, muss aber nicht.6 c) Die Beschwerdeführenden nehmen Bezug auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 28. Juli 2016.7 Darin äussert sich die Gemeinde einerseits zur Frage der Ortsüblichkeit und Zonenkonformität des umstrittenen Vorhabens, andererseits nimmt sie Stellung zum Strassen-, Kanalisations-, Wasser- und Elektrizitätsanschluss. Nur hinsichtlich dieser Anschlüsse jedoch bedarf das Vorhaben der Bewilligung/Zustimmung der Gemeinde, so dass es sich nur diesbezüglich um einen Amtsbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KoG handelt. Was die Beurteilung der Zonenkonformität betrifft, so bedarf das Vorhaben keiner Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung der Gemeinde. Die von der Gemeinde geäusserte Ansicht, wonach die ersuchte Anzahl der Bienenvölker in der Dorfzone von R.________ als übermässig betrachtet werde und daher zu reduzieren sei, ist zwar zu berücksichtigen, eine Abweichung von dieser Meinung durch die Leitbehörde setzt jedoch nicht zwingend ein Bereinigungsgespräch nach Art. 8 Abs. 1 KoG voraus. Selbst wenn ein Bereinigungsgespräch mit der Gemeinde durchzuführen gewesen wäre, so ist zu beachten, dass das Regierungsstatthalteramt als Leitbehörde am 16. August 2017 eine Einigungsverhandlung durchgeführt hat, an welcher neben den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auch Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Thema dieser Einigungsverhandlung war in erster Linie die Frage einer allfälligen Reduktion des beantragten Bienenbestandes. Es ging mit anderen Worten um die von der Gemeinde kritisierte Grösse des Bienenbestandes und die von ihnen ersuchte Reduktion. Mit dieser Einigungsverhandlung hat das Regierungsstatthalteramt den Anforderungen von Art. 8 KoG Genüge getan. Dass die Einigungsverhandlung nicht gleichzeitig auch als „Bereinigungsgespräch“ angekündigt wurde, schadet nicht. Entscheidend ist, dass es bei dieser Verhandlung um die von der Gemeinde kritisierte Grösse des ersuchten Bienenbestandes ging und die anwesenden Gemeindevertreter Gelegenheit hatten, ihre Sicht der Dinge gegenüber der Leitbehörde darzulegen. Dass dabei die Parteien anwesend 6 Vgl. zum Ganzen: Heidi Walther Zbinden, Das Koordinationsgesetz, KPG-Bulletin 2/1996, S. 22 ff. 7 Vorakten pag. 157 ff. RA Nr. 110/2018/65 7 waren, ist nach Art. 8 Abs. 3 KoG ausdrücklich zulässig. Es liegt somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. 4. Zonenkonformität: Ausgangslage und Rechtliches a) Mit seinem Baugesuch ersuchte der Beschwerdegegner um die Bewilligung für das Aufstellen von 12 Prüfvölkermagazinen, 4 Pflegevölkermagazinen und maximal 40 Befruchtungskästchen. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid vom 4. April 2018, Ziff. 3.1.2.e) gestützt auf die Fachstelle enthalten die 40 Befruchtungskästchen im Durchschnitt je 1'000 Bienen, was insgesamt in etwa einem vollwertigen Volk entspricht. Es ist deshalb beim umstrittenen Baugesuch von einem massgebenden Wert von 17 Bienenvölkern auszugehen. Auf der Parzelle des Beschwerdegegners (Parzelle R.________ Grundbuchblatt Nr. N.________) befinden sich eine Halle für die Honigverarbeitung angrenzend an die Dorfstrasse sowie südöstlich davon eine Lagerhalle, wobei diese Gebäude durch einen Technikraum verbunden sind. Die 12 Prüfvölkermagazine befinden sich gemäss den bewilligten Plänen auf der Südostseite der Lagerhalle, die 4 Pflegevölkermagazine sowie die 40 Befruchtungskästchen stehen an der Nordostfassade der Lagerhalle und des Technikraums.8 b) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG9 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG). Nur Immissionen, die mit der zonengemässen Nutzung verbunden sind, müssen geduldet werden (vgl. Art. 89 Abs. 2 BauV10). Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Die Zonenvorschriften sind generell und abstrakt formuliert. Entscheidend ist, ob mit der fraglichen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das 8 Vgl. neben den bewilligten Plänen auch die Fotodokumentation des Augenscheins vom 8. August 2018. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 110/2018/65 8 hinausgehen, was mit der betreffenden Zone verträglich ist. Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, auf durchschnittlich objektivierte Bedingungen. Nur wenn die Nutzung abstrakt als zonenkonform zu beurteilen ist, muss in einer zweiten Beurteilungsstufe geprüft werden, ob die streitige Nutzung auch hinsichtlich der konkreten Umstände und Immissionen mit der betreffenden Zone vereinbar ist.11 c) In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Diese Autonomie ist bei der Auslegung von kommunalen Bestimmungen durch eine Rechtsmittelinstanz zu beachten.12 5. Zonenkonformität: Fachbericht Inforama a) Bei der Beurteilung der Zonenkonformität der 17 Bienenvölker in der Dorfzone O.________ stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Fachstelle Bienen Inforama des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 7. März 2017. Diese kam zum Ergebnis, dass das Halten von 17 Bienenvölkern im ortsüblichen Rahmen sei. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Bericht der Fachstelle sei kritisch zu würdigen. So würden dessen Verfasser und der Beschwerdegegner zusammen im Kantonalvorstand des Verbandes Bernischer Bienenzüchtervereine sitzen. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Umstand den Berichtsinhalt beeinflusst habe. Dazu komme, dass dem Inforama die Bienenhaltung gleichsam vom Amtes wegen ein Anliegen sei. c) Soweit die Beschwerdeführenden dem Verfasser des Berichts mit diesen Vorbringen eine Befangenheit vorwerfen, so erweist sich diese Rüge als verspätet. Ausstandgründe im Sinne von Art. 9 VRPG müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 8a, mit weiteren Hinweisen. 12 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung. RA Nr. 110/2018/65 9 Befangenheit, gerügt werden.13 Der Bericht der Fachstelle Bienen ist vom 7. März 2017. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu diesem Bericht zu äussern, was sie mit Eingabe vom 18. Mai 201714 auch machten. Der Verfasser des Berichts war den Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Damit hätten sie die Rüge der angeblichen Befangenheit gegenüber dem Verfasser des Berichts bereits damals geltend machen müssen. Selbst wenn auf die Rügen eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. So ist der Verfasser des Berichts lediglich als beratendes Mitglied des Kantonalvorstands des Verbandes Bernischer Bienenzüchtervereine aufgeführt. Im Unterschied zu den ordentlichen Mitgliedern dieses Vorstands – zu welchen der Beschwerdegegner gehört – hat er damit kein Stimmrecht. Diese beratende Funktion, welche dem Verfasser des Berichts als Leiter der Fachstelle Bienen des Kantons gegenüber allen Imkern und damit auch gegenüber dem betreffenden Verband zukommt, vermag für sich noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Konkrete Umstände, welche auf eine mangelnde Unparteilichkeit des Verfassers hindeuten würden, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Aus der Rüge, das Inforama habe von Amtes wegen ein Interesse an der Bienenhaltung, lässt sich ebenfalls keine Befangenheit ableiten. Ohnehin können Ausstands- und Ablehnungsgründe bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.15 d) Die Fachstelle Bienen kam in ihrem Bericht vom 7. März 2018 zum Schluss, dass die im Baugesuch beschriebene Imkerei des Beschwerdegegners nach den übermittelten Unterlagen sehr gute Voraussetzungen dafür biete, dass die Nachbarschaft wenig bis keine Immissionen erwarte. Die Tatsache, dass beim Zuchtprogramm von apisuisse mitgearbeitet werde, biete Gewähr für genetisch sanftmütige Bienen. Die Immissionen betreffend Bienenkot sei nur während einer kurzen Zeit im Jahr feststellbar und könne bei guter Absprache zwischen Nachbarn und Imkern leicht gemindert werden. Die geplante Bretterwand werde den Bienenflug so richten, dass der Grossteil des Kotes im Frühjahr im Bereich des Sitzplatzes der Parzelle des Beschwerdegegners abgeben werde. Auch das Schwärmverhalten sei zeitlich stark begrenzt. Völker von Imkereien, die züchten und gut geführt seien, würden praktisch keine Schwärme abgegeben. Was das Stechen betreffe, 13 BVR 2005 S. 561 E. 4.1; BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4. 14 Vorakten pag. 100 ff. 15 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7. RA Nr. 110/2018/65 10 so werde mit der Bretterwand erreicht, dass weder durch Sicht Aggressionen bei den Wächterbienen ausgelöst werden könnten, noch gefährliche Kollisionen von Flugbienen und Personen entstünden. Diese Massnahmen würden der Gefahrenminimierung dienen. Eine einmal gewählte Bienentränke werde von den Bienen sodann immer wieder angeflogen. Um erfolgreich zu sein, müsse die Wasseraufnahmemöglichkeit beim Teich abgedeckt oder entleert werden bei gleichzeitigem Aufstellen einer attraktiven Tränkegelegenheit durch den Imker. Insgesamt sei ein Bienenstand mit 17 Völkern im ortsüblichen Rahmen. Die für die Natur überlebenswichtigen Funktionen der Honigbienen in der Bestäubung von Nutz- und Wildpflanzen sei höher zu gewichten als das kaum erhöhte Risiko einer negativen Beeinträchtigung durch diese Bienenhaltung. 6. Zonenkonformität: Standpunkte der Beteiligten a) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass das Halten von Bienen in der Dorfzone O.________ grundsätzlich zulässig ist. Sie rügen jedoch, die Haltung von 17 Bienenvölkern sprenge den ortsüblichen Rahmen und sei in dieser gemischten Wohnzone, in welcher die Wohnnutzung überwiege, nicht zonenkonform. Die Bienenhaltung auf der Parzelle des Beschwerdegegners führe zu einer erhöhten Bienendichte in ihrem Wohnquartier und damit zu spürbaren Beeinträchtigungen auf den benachbarten Parzellen: Das längere Offenhalten von Fenstern und das Lüften von im Freien abgestellten Fahrzeugen vor der Wegfahrt sei nicht möglich. Rasenmähen und Gartenarbeiten könnten wegen der Gefahr von Bienenstichen nur am frühen Morgen oder am späten Abend durchgeführt werden. Das Biotop auf der Parzelle der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde von den Bienen als Tränke benutzt, das Aufhalten im Garten oder auf dem Balkon sei durch den Bienenflug stark beeinträchtigt. Nicht möglich sei das Aufstellen von Kinderplanschbecken und Haus-tiere mit Allergien könnten nicht frei im Garten gehalten werden. Wie auch von der Gemeinde beantragt sei daher die Anzahl der Bienenvölker auf ein ortsübliches Mass zu reduzieren. Nehme man die aktuelle Bienenhaltung im bebauten Gebiet der Gemeinde R.________ als Massstab für die Ortsüblichkeit und damit für die Zonenkonformität, so werde klar, dass die vom Beschwerdegegner gehaltene Anzahl von Bienenvölkern weit darüber hinausgehe. Vielmehr seien maximal vier bis fünf Völker zulässig, was etwa der Zahl von Völkern entspreche, die bei anderen Liegenschaften im Dorfkern gehalten würden. Die Ansicht des Inforama, wonach die Haltung von 17 Völkern ortsüblich sei, sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Aus diesem Bericht gehe RA Nr. 110/2018/65 11 hervor, dass gewisse Massnahmen zur Vermeidung von Störungen auf benachbarten Parzellen ergriffen werden müssten (Bretterwand, Erstellen einer attraktiven Tränkegelegenheit). Auch das Inforama gehe daher davon aus, dass ein gewisses Stichrisiko bestehe und dass der Aufenthalt im Freien gestört werde, namentlich bei Schwimmbädern und Planschbecken. Dies mache deutlich, dass die Bienenhaltung in diesem Umfang zu übermässigen Beeinträchtigungen führe und daher nicht zonenkonform sei. Anlässlich des Augenscheins vom 8. August 2018 und in den Schlussbemerkungen vom 6. September 2018 weisen die Beschwerdeführenden sodann auf den störenden Kot der Bienen und die dadurch verschmutzte Wäsche sowie die dadurch verschmutzten Dachfenster hin. Sie hätten ihr Verhalten draussen derart angepasst bzw. eingeschränkt, um nicht gestochen zu werden. Bereits die Angst vor einem Bienenstich beeinträchtige die Lebensqualität. Die vorgeschriebenen Massnahmen (attraktive Bienentränke und Bretterwand) würden sich sodann als wirkungslos erweisen. b) Die Gemeinde spricht sich in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2018 nach wie vor für eine Reduktion der Bienenvölker auf ein ortsübliches und tragbares Mass aus. Die bewilligte Anzahl Völker werde als massiv zu hoch beurteilt. Die Ortsüblichkeit sei nicht mehr gegeben. Diese Ansicht bestätigten die Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins vom 8. August 2018. c) Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 aus, er halte seit dem Jahr 2011 auf der fraglichen Parzelle Bienenvölker. Dabei sei die Zahl teilweise höher gewesen als im jetzigen Zeitpunkt, ohne dass es irgendwelche Reklamationen gegeben hätte. In den 12 Prüfvölkermagazinen und den vier Pflegevölkermagazinen würden sich im März zwischen 5'000 und 10'000 Bienen aufhalten. Der Höchstbestand von je 40'000 bis 50'000 Bienen pro Volk werde am längsten Tag erreicht. Anschliessend nehme die Zahl auf 20'000 bis 25'000 ab und auch an warmen Tagen in der zweiten Hälfte August und im September sei die Sammeltätigkeit der Bienen kaum mehr vorhanden. Weniger als die Hälfte der Bienen, nur die sogenannten Sammelbienen, würden die Magazine überhaupt verlassen. Er nehme aktiv am Zuchtprogramm der Carnica-Imker teil; ein wesentlicher Teil des Programms sei die Sanftmut der Bienen, er halte ausschliesslich solch selektionierte Völker. Der Standort sei für ihn sehr wichtig, da Prüfvölker sehr arbeitsintensiv seien und mehrmals wöchentlich kontrolliert werden müssten. Noch aufwändiger seien die Pflegevölker, diese Völker würden täglich ein- bis zweimal kontrolliert. Die Magazine der Pflegevölker und die RA Nr. 110/2018/65 12 Befruchtungskästen seien nur rund drei Monate pro Jahr aufgestellt. In der betroffenen Dorfzone O.________ seien mässig störende Nutzungen zulässig. Nicht massgebend sei die heutige Struktur der Zone. Die angeblichen Beeinträchtigungen würden blosse Behauptungen darstellen und seien in keiner Art und Weise untermauert. Bienen würden das Licht und die Helligkeit suchen und nicht in dunkle Bereiche bzw. Fenster fliegen. Völlig übertrieben und falsch sei die Behauptung in Bezug auf das Rasenmähen und die Gartenarbeiten. Er habe sodann den Beschwerdeführenden 1 und 2 Vorschläge für eine befristete Abdeckung des Biotops gemacht, dieser Vorschlag sei leider abgelehnt worden. In keiner Weise hilfreich seien die angeführten Vergleiche mit anderen Bienenständen in der Gemeinde. Massgebend für einen Vergleich seien wenn schon die Kapazitäten und nicht die aktuelle Situation. Im schweizerischen Schnitt wiesen die Bienenstände mehr als 10 Völker auf, wobei die Zahlen in ländlichen Gebieten wie R.________ regelmässig höher liegen würden. Insgesamt stelle die Bienenhaltung im heutigen Umfang keine übermässig störende Nutzung bzw. rechtlich relevante Beeinträchtigung dar, sei im ortsüblichen Rahmen und daher in der Dorfzone O.________ zonenkonform. In den Schlussbemerkungen vom 6. September 2018 ergänzte der Beschwerdegegner, man habe sich während des Augenscheins längere Zeit auf der unmittelbar benachbarten Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 aufgehalten. Trotz bestem Flugwetter für die Bienen sei während der ganzen Zeit keine einzige Biene durch die Menschenmenge geflogen. Dies zeige, wie subjektiv und übertrieben die Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden seien. Das Thema "Bienenkot" habe erst anlässlich des Augenscheins einen gewissen Stellenwert erhalten, vorher sei dies noch kaum ein Thema gewesen. Die Bienen würden weit weg von ihrer Behausungen koten, wie dies am Augenschein zutreffend ausgeführt worden sei. Völlig irrational seien die Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des störenden Verhaltens der Bienen beim Essen im Garten. So würde sich etwa der Lehrbienenstand P.________ mit bis zu 20 Bienenvölkern in einem Abstand von 50 Metern zu einem Restaurant mit grosser Gartenterrasse befinden. Trotz dieser Nähe zu den Bienen müsse diese Terrasse nicht geschlossen werden. 7. Zonenkonformität: abstrakte Beurteilung a) Wie ausgeführt, hat die Zonenkonformität eines Vorhabens grundsätzlich anhand einer zweistufigen Beurteilung zu erfolgen (vgl. E. 4b). Zuerst ist eine abstrakte Beurteilung anhand der betreffenden Zonenvorschriften vorzunehmen, wobei die Frage zu beurteilen RA Nr. 110/2018/65 13 ist, ob mit der fraglichen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone verträglich ist. Die konkrete Situation vor Ort bzw. die konkreten Gegebenheiten (Struktur der entsprechenden Zone, Nähe der Wohnhäuser, Haltung der Tiere) bleiben dabei irrelevant. Diese sind erst bei der konkreten Beurteilung von Bedeutung (vgl. E. 8). b) Die Imkerei des Beschwerdegegners befindet sich in der Dorfzone O.________. Gemäss Art. 30 Abs. 1 GBR16 umfasst die Dorfzone O.________ Gebiete, in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone O.________ beeinträchtigen, sind untersagt. In der Dorfzone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III). Nach Art. 43 LSV17 sind in der ES III mässig störende Betriebe zugelassen. Damit unterscheidet sich diese Mischzone wesentlich von einer reinen Wohnzone, von der störende Gewerbe fernzuhalten sind. In einer gemischten Zone dürfen Gewerbe errichtet werden, die zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen, das gesunde Wohnen aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Es müssen somit mehr Immissionen in Kauf genommen werden als in reinen Wohnzonen. Als mässig störend gelten gemäss Rechtsprechung Betriebe, welche die Wohnnutzung nachts und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können.18 c) In der Wohnzone hat die Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich im Rahmen der abstrakten Beurteilung der Zonenkonformität gewisse Mengenbegrenzungen für die Tierhaltung festgelegt19: So gelten gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Bern etwa mehr als drei Hunde pro Haushalt in Wohnzonen wegen ihrer Immissionen als nicht zonenkonform.20 Die BVE erachtete die Haltung von drei bis vier Katzen pro Familie in der Wohnzone als oberste Grenze des Zulässigen, acht Katzen zuzüglich zweier Würfe pro 16 Baureglement der Gemeinde R.________ vom 5. September 2011, genehmigt durch das AGR am 25. Juni 2012. 17 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 18 VGE 2009/81 vom 30. Juni 2009 E. 4.3.3; BVR 2005 S. 334 E.3b; BVR 1986 S. 211 E. 4.a. 19Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31e sowie Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 29 mit verschiedenen Beispielen. 20 VGE 2011/234 vom 28. Oktober 2011, E. 3.3.2, RA Nr. 110/2018/65 14 Jahr dagegen als nicht mehr zonenkonform21. Elf Katzen, die keinen freien Auslauf haben, beurteilte die BVE dagegen als in der Wohnzone zulässig.22 Bei Hühnern und Kaninchen gelten nach einer kantonalen Weisung gut sechs bis zehn pro Familie in einer Wohnzone als ortsüblich.23 Gemäss einem älteren Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern können in ländlichem Gebiet bis zu dreissig Hühner und zwei Hähne zulässig sein.24 Das Bundesgericht hat in der Wohnzone die Haltung von zwei Pferden in einer ländlichen Gegend25 und die Haltung von zwei Ponys26 als zonenkonform beurteilt; im Kanton St. Gallen wurden Pferdeboxen für maximal vier Pferde zugelassen.27 Was die Bienenhaltung anbelangt, so kam das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Rahmen der abstrakten Prüfung der Zonenkonformität zum Schluss, dass ein Bienenwanderwagen mit Raum für fünfzehn bis sechzehn Bienenvölker in der Wohnzone nicht zonengerecht sei.28 Generell ist nach bernischem Recht die gewerbsmässige Tierhaltung in Wohnzonen untersagt (Art. 90 Abs. 2 BauV29). In gemischten Wohn- und Gewerbezonen wie der vorliegend betroffenen Dorfzone fehlen solche Präzedenzfälle zur Tierhaltung weitgehend; zur Haltung von Bienen in der Mischzone sind keine Entscheide bekannt. Einzig ein unpublizierter Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 198330 äusserte sich zur Bienenhaltung in einer Wohnzone, in welcher – gleich wie in der vorliegenden Mischzone – mässig störende Betriebe zulässig sind. Dabei kam das oberste Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zum Schluss, dass es nicht willkürlich sei, wenn die Vorinstanz ein mit 18 Bienenvölkern belegtes Bienenhaus als höchstens mässig störenden Betrieb im Sinne der kommunalen Zonenvorschrift einstufte. 21 BDE 110/2009/152 vom 12. März 2010, E. 3c. 22 BDE 120/2017/25 vom 31. August 2017, E. 3. 23 BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 6. 24 VGE 17597 vom 25. Juli 1988. 25 BGE 101 Ia 206, E. 3b. 26 BGE 1A.225/1995 und 1P.479/1996 vom 9. September 1997, in URP 1998 S. 167. 27 Entscheid des Baudepartements St. Gallen vom 12. August 2003, in Juristische Mitteilungen 2003/IV, Nr. 36 S. 15 ff. 28 Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 17. August 1999, in ZBl 2000 S. 423. 29 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) . 30 BGE vom 22. Juni 1983, E. 5, erwähnt in Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 22 N. 29 (FN 111). RA Nr. 110/2018/65 15 Wie bereits ausgeführt, ist hier zu beachten, dass in einer gemischten Zone mehr Immissionen in Kauf genommen werden müssen als in einer reinen Wohnzone. So sind in einer solchen Mischzone im Unterschied zur Wohnzone etwa ein Garagenbetrieb, eine Autoreparaturwerkstätte, eine Autowaschanlage, eine mechanische Werkstatt, eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung, ein Metzgerei- oder Schlächtereibetrieb, ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Überzeitbewilligung oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse zulässig.31 Die in Mischzonen erhöhte Toleranzschwelle gilt nicht nur für Lärm- oder Geruchsimmissionen, sondern auch für die von der Bienenhaltung ausgehenden Emissionen. Das Halten von Bienenvölkern ist in einer gemischten Zone grundsätzlich zulässig, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Wo die genaue Obergrenze an zulässigen Bienenvölkern liegt, ab welcher mit der Bienenhaltung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die mehr als mässig störend sind, muss hier nicht beurteilt werden. Im Vergleich zur aufgeführten Rechtsprechung zur Tierhaltung in der Wohnzone und in Berücksichtigung der erhöhten Schwelle des Zulässigen in der Mischzone sind die Auswirkungen durch die Haltung von 17 Bienenvölkern in dieser Zone als tolerierbar zu bezeichnen. Daran ändert auch der aufgeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallens nichts, äussert sich dieser doch – wie ausgeführt – zur Zonenkonformität in einer reinen Wohnzone; daraus kann mit anderen Worten nicht abgeleitet werden, dass die dort geprüfte Anzahl von Bienenvölkern in einer gemischten Zone nicht zulässig wäre. Zu beachten ist, dass in einer gemischten Zone – im Unterschied zur Wohnzone – auch die gewerbsmässige Tierhaltung zulässig ist. Dies macht deutlich, dass die Schwelle des Zulässigen deutlich weiter oben anzusiedeln ist als in der Wohnzone. Auch die erwähnten Beispiele zonenkonformer Nutzungen in der Mischzone machen dies deutlich; so sind kleine bis mittelgrosse Gewerbebetriebe (wie Autogaragen, Spenglereibetriebe, Werkhöfe oder Metzgereien) zulässig, welche mit nicht unerheblichen Emissionen verbunden sein können. Die Art der Emissionen (Lärm, Geruch) dieser Betriebe lässt sich zwar nicht mit den durch die Bienenhaltung resultierenden Emissionen vergleichen. Trotzdem zeigen diese Beispiele und deren Ausmass an zu duldenden Emissionen auf, dass auch die Haltung von 17 Bienenvölkern im Rahmen der abstrakten Prüfung der Zonenkonformität als zulässig zu erachten ist. Dass das Bundesgericht im aufgeführten, älteren Entscheid in einer Wohnzone, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind, die Haltung von 18 Bienenvölkern ebenfalls zuliess, bestätigt diese Einschätzung. Von Bedeutung ist dabei 31 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 37 mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2018/65 16 auch, dass die Haltung von 17 Bienenvölkern zwar zu einer leichten Erhöhung der Bienendichte in der betreffenden Umgebung führt32, sich dadurch aber das Verhalten der grundsätzlich nicht aggressiven Bienen nicht verändert. Auch die Nähe der Bienenstöcke bedeutet nicht, dass von den Bienen eine grössere Gefahr ausgehen würde. So stechen die Bienen auch in der Nähe ihrer Völker nur aus einem Abwehrverhalten, was sich auch anlässlich des Augenscheins bestätigt hat, konnte man sich doch auch wenige Meter vor den Bienenmagazinen gefahrlos aufhalten. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die aktive Phase der Bienen saisonal beschränkt ist und die Flugaktivität bereits im Spätsommer/Herbst vermindert ist. Insgesamt gehen von der Haltung von 17 Bienenvölkern generell-abstrakt nicht mehr als mässig störende Emissionen aus. Zwar bringt diese Haltung gewisse Unannehmlichkeiten mit sich, das gesunde Wohnen wird aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Ob die Haltung vorliegend zulässig und damit zonenkonform ist, muss daher anhand der vorliegenden Gegebenheiten im Rahmen der konkreten Prüfung der Zonenkonformität geprüft werden (vgl. E. 8). 8. Zonenkonformität: Konkrete Beurteilung a) Bei dieser zweiten Beurteilungsstufe muss geprüft werden, ob die streitige Nutzung auch hinsichtlich der konkreten Umstände und Immissionen mit der betreffenden Zone vereinbar ist. Bei Immissionen wie etwa Lärm oder Geruch kann dabei auf die Vorgaben des Umweltrechts abgestellt werden. Bei den vorliegend zu prüfenden Emissionen der Bienenvölker geht dies jedoch nicht. Diese zweite Beurteilungsstufe besteht daher darin, die konkreten Gegebenheiten (Struktur der entsprechenden Zone, Nähe der Wohnhäuser, Haltung der Tiere) miteinzubeziehen und anhand dieser Faktoren zu beurteilen, ob 17 Bienenvölker in der betreffenden Dorfzone O.________ zulässig sind. Auch diese konkrete Prüfung steht unter der Prämisse, dass es sich bei der vorliegenden Dorfzone O.________ um eine Mischzone handelt, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind. Es besteht damit ein Unterschied zu einer reinen Wohnzone, in welcher andere Massstäbe zu gelten haben (keine störenden Betriebe, für das ruhige Wohnen bestimmt). Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Publikation der Landschaftskammer Nordrhein-Westfalen 32 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 13, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. RA Nr. 110/2018/65 17 äussert sich zur Bienenhaltung in Wohnzonen und ist bereits aus diesem Grund vorliegend als Entscheidhilfe nicht geeignet. Da nur die örtlichen Verhältnisse und Strukturen der hier betroffenen Dorfzone im Bereich der Imkerei massgebend für die konkrete Beurteilung sind, ist sodann der insbesondere von der Gemeinde verwendete Begriff der Ortsüblichkeit – bezogen auf die ganze Bauzone der Gemeinde R.________ – hier höchstens in untergeordneter Weise von Relevanz. Aus der bisher üblichen Anzahl Bienenvölker bzw. der tatsächlich vorhandenen Anzahl Bienenvölker an anderen Standorten in R.________ lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass diese Anzahl hinsichtlich der Zonenkonformität im vorliegenden Fall das Maximum des Zulässigen darstellt. Aus den von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorgebrachten Vergleichen (Rz. 18 ff der Beschwerde) lässt sich daher nichts zu deren Gunsten ableiten. Irrelevant für die Beurteilung der Zonenkonformität ist schliesslich, ob der Beschwerdegegner aufgrund der Betreuungsintensität der Zuchtvölker oder wegen betrieblicher Abläufe auf die Bienenvölker beim Imkereibetrieb angewiesen ist oder nicht. Im Unterschied zur Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone, welche nur im Falle der Notwendigkeit dieser Bauten bejaht werden darf (vgl. Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), stellt diese Notwendigkeit bei der Beurteilung der Zonenkonformität in der Bauzone keine Voraussetzung dar. Es erübrigt sich daher, auf diesen Punkt näher einzugehen. b) Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners sind die vier Pflegevölker drei Monate vor Ort und dies ab ca. Mitte Mai, danach werden sie auf die Belegstellen verteilt. Die 12 Prüfvölker sind dagegen ganzjährig vor Ort. Die anlässlich des Augenscheins vorhandenen Prüfvölker seien vom Juli und würden nächstes Jahr im Sommer geprüft. Die maximal 40 Befruchtungskästchen würden von Mitte/Ende Juni bis Ende September/anfangs Oktober vor Ort stehen. Die meisten Bienen seien am längsten Tag des Jahres vorhanden, danach würde die Anzahl wieder abnehmen.33 Die Sommerstärke eines grossen Volkes beträgt gemäss dem Fachmann des Veterinärdienstes maximal 40'000 Bienen, die Winterstärke betrage 5'000 bis 10'000 Bienen.34 Die Einschätzungen der Fachstelle Bienen des LANAT zum Betrieb des Beschwerdegegners und dessen Zuchthaltung (vgl. E. 5) haben sich anlässlich des 33 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 4 f., Voten des Beschwerdegegners und seines Anwalts. 34 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 5, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. RA Nr. 110/2018/65 18 Augenscheins vom 8. August 2018 bestätigt. Auch der anlässlich des Augenscheins beigezogene Fachmann des Veterinärdiensts des LANAT kam zum Schluss, dass die Haltung und Zucht beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden sei, der Betrieb optimal geführt sei und die Voraussetzungen betriebsseitig erfüllt seien, um sanftmütige Bienen zu gewährleisten.35 Die BVE hat keinen Anlass, an dieser übereinstimmenden Einschätzung der Fachleute zu zweifeln, zumal anlässlich des Augenscheins trotz längerem Verweilen vor Ort (auch unmittelbar vor den Bienenmagazinen) keine Probleme auftraten. Die vorgeschriebene Bretterwand sei sodann eine sehr sinnvolle Massnahme und die vorhandene Bienentränke im Garten des Beschwerdegegners sei sehr gut und könne nicht verbessert werden. Da die Bienen Energie benötigten, um das Wasser zu transportieren, sei diese Tränke in unmittelbarer Nähe der Magazine sinnvoll, auch wenn man damit nicht ausschliessen könne, dass sich die Bienen auch andere Wasserstellen aussuchen und damit auch den Teich der Beschwerdeführenden 1 und 2 anfliegen würden. Weitere Massnahmen für eine zusätzliche Reduktion der Immissionen könne er nicht erkennen. 36 Nach der einstimmigen Einschätzung der Fachpersonen sowie dem am Augenschein gewonnenen Eindruck steht für die BVE fest, dass der Betrieb des Beschwerdegegners die Voraussetzungen eines fachgerecht und einwandfrei geführten Zuchtbetriebs erfüllt. Dies und die Teilnahme am Zuchtprogramm der Carnica-Imker, womit strenge Vorgaben einzuhalten sind und der Zuchtbestand regelmässig kontrolliert wird, bieten Gewähr für sanftmütige Völker und die Minimalisierung des Stechrisikos. Ebenso wird – der Einschätzung der Fachleute folgend – deutlich, dass betriebsseitig die möglichen Massnahmen für eine weitere Reduktion der Immissionen getroffen wurden (attraktive Bienentränke) oder gemäss Auflage des angefochtenen Entscheids noch zu treffen sind (Bretterwand) und dass diese Massnahmen sehr wohl nützlich sind, um die aus Sicht der Beschwerdeführenden störenden Immissionen weiter einzudämmen. Diese einwandfreie Haltung der Tiere und damit die Qualität der Bienenhaltung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen (Rz. 13) – bei der Beurteilung der konkreten Zonenkonformität sehr wohl von Bedeutung. So ist dadurch sowie durch die getroffenen Massnahmen betriebsseitig sichergestellt, dass die Immissionen durch die Bienen auf den Nachbarparzellen soweit als möglich reduziert werden. 35 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 11, Voten des Fachmanns Veterinärdienst. 36 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 8 und 12 und 13, Voten des Fachmanns Veterinärdienst. RA Nr. 110/2018/65 19 c) Die betreffende Dorfzone mit der Imkerei des Beschwerdegegners befindet sich ausserhalb des Dorfkerns von R.________ in der Nähe der westlichen Gemeindegrenze. Neben der Imkerei und in derselben Zone befindet sich das Wohnquartier mit den Häusern und Gärten der Beschwerdeführenden. Nördlich grenzt der Betrieb des Beschwerdegegners an weitere Gewerbebetriebe an, u.a. an eine Autogarage mit Tankstelle sowie an einen Spenglereibetrieb. In Südwestlicher Richtung gut 100 m entlang der Hauptstrasse liegt ein weiterer Gewerbebetrieb, welcher sich aber nicht mehr in derselben Zone befindet, sondern in einer reinen Gewerbezone zu liegen kommt. Im Südosten wird das Quartier begrenzt durch die Bahnlinie. Nordwestlich der Imkerei – getrennt durch die Hauptstrasse – befindet sich eine grössere Grün- bzw. Landwirtschaftsfläche. Auch sonst ist das betreffende Quartier umgeben von Grünflächen. Es handelt sich insgesamt um eine ländliche Gegend. Die Haltung von 17 Bienenvölkern in der Nähe des Wohnquartiers führt zwar gemäss Fachmann des Veterinärdiensts dazu, dass die Dichte an Bienen im Wohnquartier der Beschwerdeführenden etwas höher ist als im Normallfall.37 Dies alleine bedeutet jedoch nicht, dass deren Emissionen für die Nachbarn über das hinausgehen, was in einer Mischzone wie der vorliegenden in ländlichem Gebiet noch als verträglich zu bezeichnen ist. Zwar dürfte das Kollisionsrisiko aufgrund der etwas höheren Bienendichte ebenfalls leicht ansteigen. Dennoch ist – wie bereits ausgeführt (E. 7c) – zu beachten, dass sich das Verhalten der gut gehaltenen und damit grundsätzlich sanftmütigen Bienen auch bei etwas erhöhter Dichte in der unmittelbaren Umgebung der Imkerei nicht verändert. Die Bienen sind grundsätzlich nicht aggressiv und stechen nur aus einem Abwehrverhalten, wenn sie also bedrängt werden. Die blosse Nähe der Wohnhäuser und Gärten der benachbarten Beschwerdeführenden und die etwas höhere Bienendichte ändert nichts am umschriebenen Stechverhalten der Bienen.38 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Kollisionsrisiko in den aktiven Bienenmonaten grundsätzlich überall besteht. Als Abgrenzung zu den Grundstücken der Beschwerdeführenden und insbesondere zur Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 in unmittelbarer Nähe zu den Bienenmagazinen wird sodann eine Bretterwand erstellt, welche die Flugbahn der Bienen in die Höhe lenkt und damit als Schutz dient.39 Die Beschwerdeführenden konnten 37 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 13, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. 38Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 11 und 13, sinngemässe Voten des Fachmanns Veterinärdienst. 39 Vgl. auch BGE vom 22. Juni 1983, E. 5, erwähnt in Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 22 N. 29 (FN 111). RA Nr. 110/2018/65 20 anlässlich des Augenscheins sodann von keinen Stechvorfällen berichten. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das verstärkte Flugverhalten auf die Monate der Nektarsuche beschränkt und damit bis ca. Mitte August andauert und sich die Flugtätigkeit danach reduziert.40 Auch wenn die verstärkte Flugtätigkeit in der Umgebung der Imkerei damit Monate trifft, an welchen die Anwohnerinnen und Anwohner oft draussen sind, so ist sie dennoch saisonal beschränkt und bereits im Spätsommer/Herbst ist die Flugaktivität vermindert. Bereits anlässlich des Augenscheins vom 8. August 2018 konnten trotz schönem Wetter kaum noch Bienenaktivitäten auf den Parzellen der Beschwerdeführenden bzw. im Teich der Beschwerdeführenden 1 und 2 festgestellt werden. Es bleibt der auch anlässlich des Augenscheins gewonnene Eindruck, dass sich einzelne Beschwerdeführende vorab wegen der Angst vor den Bienen und vor dem Stechen eingeschränkt sowie gestört fühlen und ihr Verhalten deswegen anpassen. Auch wenn es verständlich und nachvollziehbar ist, dass solche Ängste bestehen können, so ist bei der rechtlichen Beurteilung der konkreten Zonenkonformität aber nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. Zwar dürften bei dieser objektiven Betrachtungsweise – in Analogie zum Umweltrecht (Art. 13 Abs. 2 USG41) – auch Personen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen sein. Dennoch wird klar, dass die saisonal etwas erhöhte Bienendichte bei objektiver Betrachtungsweise keine übermässige Anpassung / Einschränkung der Lebensweise auf den angrenzenden Grundstücken nötig macht. Die Beschwerdeführenden stören sich etwa daran, dass bei längerem Offenhalten der Fenster beim Haus und bei Autos regelmässig Bienen im Inneren befinden würden. Diese Aussagen entsprechen nicht der Einschätzung der Fachleute zum Verhalten von Bienen: Zwar ist gemäss dem Fachmann des Veterinärdiensts nicht auszuschliessen, dass Bienen bei erhellten Räumen von gewissen Geschmäcken angezogen werden und damit bei offenen Fenstern auch teilweise in einen Raum hineinfliegen. Grundsätzlich würden sie jedoch nicht in dunkle Räume hineinfliegen.42 Das gelegentliche Verirren der Bienen in Räume dürfte damit tagsüber eher selten vorkommen und kann bei Dunkelheit durch einfach zu treffende Massnahmen – welche in Sommermonaten abgesehen davon auch für das Abhalten von Mücken oder weiteren Insekten nötig sind – reduziert werden. Dasselbe 40 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 5, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. 41 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 42 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 17, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. RA Nr. 110/2018/65 21 gilt für offene Autos. Von einer nicht verträglichen Beeinträchtigung der Wohnnutzung kann deswegen nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen einzelner Beschwerdeführender sodann, wonach draussen kaum mehr ein Kaffee getrunken bzw. gegessen werden kann43, stehen im Widerspruch zu dem von den Fachleuten aufgezeigten und allgemein bekannten Verhalten der Bienen, wonach diese nicht durch Essen oder Getränke angezogen werden und sich ihr Verhalten diesbezüglich zu demjenigen von Wespen klar unterscheidet. d) Die Verschmutzungen durch den Kot der Bienen (auf der aufgehängten Wäsche oder auf Dachfenstern und Autos) erachten die Beschwerdeführenden weiter als besonders schlimm.44 Gemäss dem Fachmann des Veterinärdiensts ist es aber ein Grundbedürfnis von Bienen, möglichst weit weg von ihrem Stock zu koten. Sie würden daher zum abkoten einige 100 Meter weg fliegen, wobei sie bei schlechtem Wetter weniger weit fliegen würden.45 Insbesondere Sammelbienen haben offenbar grundsätzlich einen grösseren Flugradius für die Abkotung.46 Dazu kommt, dass bemerkbare Verschmutzungen durch Kot gemäss Bericht der Fachstelle Bienen vom 7. März 2017 vor allem im Frühling beim ersten Ausflug nach der Winterpause (sog. Reinigungsflug), gelegentlich auch nach längeren Schlechtwetterperioden, vorkommen würden. Dass es daher auf den Parzellen der Beschwerdeführenden aufgrund der durch die 17 Bienenvölker vorhandenen, etwas grösseren Bienendichte zeitweise zu Verschmutzungen durch den Kot der Bienen kommen kann, ist (insb. bei schlechterem Wetter) nicht auszuschliessen. Die Verschmutzungen durch den Kot der Bienen stellen bei objektiver Betrachtungsweise auch bei 17 Bienenvölkern keine übermässige, nicht mehr tragbare Beeinträchtigung dar, welche zur Zonenwidrigkeit des Vorhabens führen würde. Ähnlich beurteilte dies das Baudepartement des Kantons Aargau in einem Entscheid aus dem Jahr 198047, in welchem es eine Versetzung von zwei Bienenhäusern mit insgesamt 29 Bienenvölkern weiter weg von den Nachbarn in einer Wohnzone als nicht nötig einstufte. Dabei führte es aus, die Versäuberungsflüge könnten zwar dazu führen, dass Hausfassaden, Fenster und ausgehängte Wäsche verunreinigt würden. Bei diesen Einwirkungen handle es sich jedoch um harmlose Erscheinungen. Die Fassadenverschmutzung werde durch den Regen zum Teil wieder abgewaschen oder verblasse in den übrigen Beeinträchtigungen der Umwelt. 43 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 17, Voten der Beschwerdeführenden s. 8 und 10. 44 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 17, Voten der Beschwerdeführenden s. 6 und 9. 45 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 7, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. 46 Protokoll des Augenscheins vom 8. August 2018, S. 14, Votum des Fachmanns Veterinärdienst. 47 Entscheid des Baudepartements Kanton Aargau vom 13. Februar 1980, in AGVE 1980 S. 592. RA Nr. 110/2018/65 22 Vermehrte Fensterreinigungen seien in ländlichen Gegenden sodann gerade infolge Insektenverschmutzung ohnehin nötig. Dieser Ansicht kann vorliegend gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass bei der vorliegenden Mischzone auch diese Verschmutzungen – wie sämtlichen Immissionen – so lange toleriert werden müssen, als diese nicht mehr als mässig störend sind. Diese Grenze wird hier – unter Einbezug sämtlicher Immissionen durch die Haltung von 17 Bienenvölkern – nicht überschritten. e) Insgesamt kommt die BVE daher zum Schluss, dass die ersuchten 17 Bienenvölker unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (ländliche Umgebung, nicht zu beanstandende Haltung, erfahrener Imker, getroffene Massnahmen) trotz der Nähe der umliegenden Parzellen der Beschwerdeführenden in der betreffenden Dorfzone zulässig sind. Das Einfamilienhausquartier der Beschwerdeführenden mag zwar den Eindruck eines reinen Wohnquartiers wecken. Tatsache ist aber, dass es sich nicht um eine Wohn-, sondern um eine Mischzone handelt, und damit Letztere massgebend ist für die Frage des zulässige Masses an zu duldenden Immissionen. Die Einschätzungen der Fachbehörde sowohl im Fachbericht vom 7. März 2017 und anlässlich des Augenscheins vom 8. August 2018 sind plausibel und nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beeinträchtigungen widersprechen teilweise dem von den Fachleuten näher dargelegten Verhalten der Bienen. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführenden kann bei der vorzunehmenden objektivierten Beurteilung nicht im Vordergrund stehen. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf die Gemeindeautonomie und die Haltung der Gemeinde R.________, wonach mit dieser Bienenhaltung das tragbare Mass überschritten werde. Gestützt auf die konkreten Gegebenheiten, die Feststellungen der Fachleute sowie auf die am Augenschein gewonnenen Eindrücke steht für die BVE aber fest, dass dieser Ansicht der Gemeinde nicht gefolgt werden kann und vielmehr der Vorinstanz Recht zu geben ist. Die Haltung von 17 Bienenvölkern bringt für die benachbarten Beschwerdeführenden zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich, das gesunde Wohnen wird aber nicht derart beeinträchtigt, dass das in einer Mischzone zu tolerierende Mass (mässig störende Betriebe) überschritten wäre. Die ersuchte Bienenhaltung mit 12 Prüfvölkermagazinen, 4 Pflegevölkermagazinen und maximal 40 Befruchtungskästchen ist daher vorliegend in der betreffenden Dorfzone O.________ zonenkonform. RA Nr. 110/2018/65 23 9. Parkplätze a) Die Beschwerdeführenden weisen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid hin, wonach für die vorgesehenen Schulungen an maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr Autos in Absprache mit den jeweiligen Landeigentümern auf dazu nicht bewilligte Flächen abgestellt werden könnten. Diese Absprachen seien nicht aktenkundig, womit eine rechtliche Sicherung dieser Abstellplätze nicht nachgewiesen sei. Auf der gegenüberliegenden Parzelle Nr. Q.________ in der Landwirtschaftszone dürfe nicht parkiert werden. b) Gemäss den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziffer 3.2.d) beträgt die Bandbreite für Abstellplätze gemäss Art. 52 BauV zwischen einem und elf Parkplätzen. Die Bauherrschaft befinde sich innerhalb der Bandbreite der Autoabstellplätze nach BauV. Dies stellen die Beschwerdeführenden gemäss den Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage. Die gemäss Aussagen des Beschwerdegegners für ausserordentliche Anlässe (maximal 10 Anlässe) getroffene Abmachung, wonach er verschiedene Flächen in der Nachbarschaft zur Parkierung benutzten darf (nach vorgängiger Mitteilung), ist hier nicht näher zu prüfen. Insbesondere bedürfen diese Parkmöglichkeiten keiner rechtlichen Sicherung, da der Beschwerdegegner die Vorgaben gemäss Art. 52 BauV für seinen Betrieb gemäss den unbestrittenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf seiner Parzelle einhält. Ob und wie oft auf weiteren Flächen in der Nachbarschaft parkiert werden darf, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 10. Kosten a) Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV48). Für den Augenschein vom 8. August 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 48 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/65 24 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. Die von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'500.00. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdegegner ist mehrwertsteuerpflichtig49 und kann somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihm fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.50 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdegegners zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 2'380.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 4. April 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 49 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 50 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2018/65 25 3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 2'380.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt K.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher M.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde R.________, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Veterinärdienst, zur Kenntnis - Amt für Landwirtschaft und Natur, INFORAMA, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident RA Nr. 110/2018/65 26