3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 4'870.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 1'965.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. RA Nr. 110/2018/64 46 IV. Eröffnung