Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten von Fr. 6'494.30 (Honorar Fr. 5'950.–, Auslagen Fr. 80.–, zuzüglich Mehrwertsteuer) haben die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner drei Viertel, ausmachend Fr. 4'870.70, zu ersetzen.