Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner drei Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner wird andererseits verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen einen Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen.