Insoweit gilt er als unterliegend. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nach der Projektänderung an ihrer Rüge betreffend Lärm festgehalten. Auch hinsichtlich der übrigen Rügen gelten sie als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Ergebnis haben die Beschwerdeführerinnen daher Fr. 2'100.– und der Beschwerdegegner Fr. 700.– an Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.