Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m Art. 4 Abs. 2 GebV120). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr festgesetzt auf Fr. 2’800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GebV). Der Beschwerdegegner hat mit der Projektänderung den Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Lärm Rechnung getragen. Insoweit gilt er als unterliegend.