119 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/64 42 17. Fazit und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Projektänderung vom 17. September 2018 bzw. 14. Dezember 2018 ist zu bewilligen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde vom 23. März 2018 ist hinsichtlich der Auflagen zu ergänzen. Im Übrigen ist der Entscheid der Gemeinde zu bestätigen.