c) Wie vorangehend ausgeführt, haben die Baubewilligungsbehörden gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Zivilrechtliche Fragen werden im Baubewilligungsverfahren nur ausnahmsweise geprüft, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt.117 Dies ist hier nicht der Fall. Für die Durchsetzung eines Bauverbots ist der Zivilrechtsweg einzuschlagen.118 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 4 ist daher nicht einzutreten. 16. Beweisabnahme