b) Die Gemeinde weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass es sich beim angerufenen Bauverbot um ein zivilrechtliches handle, dessen Bedeutung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unbeachtlich sei. Im von der Beschwerdeführerin 4 beigelegten Kaufvertrag werde der Bauverbotsbereich "in Beilage Nr. 04 mit roter Farbe bezeichnet". Das geplante Bauvorhaben liege ausserhalb dieses Bereichs. Zudem werde in Ziffer 7 des Vertrags ausgeführt, dass das Gebäude Nr. 239 (heutiges Gebäude an der Farbstrasse Nr. 72) südlich und westlich vergrössert werden dürfe. Westlich nicht weiter als die Flucht der Bankwerkstatt und südlich maximal 5 Meter.