a) Die Beschwerdeführerin 4 rügt die Verletzung des Bauverbots, das seinerzeit mit Kaufvertrag von 1961 zwischen V.________ und X.________ begründet worden sei. Die Vorinstanz habe vorliegend das Bauverbot zwar vorfrageweise geprüft, sei aber "zum falschen Schluss" gelangt. Massgebend sei vorliegend der Wortlaut des Bauverbots gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrags. Die Gemeinde berufe sich auf einen Plan; verkenne aber, dass dieser Plan nicht Gegenstand der Bauverbotsdienstbarkeit sei.116