Vorliegend wird durch das Bauvorhaben primär das Grundstück des durch die Wegdienstbarkeit belasteten Beschwerdegegners stärker belastet und nicht die Wegberechtigte (vgl. Art. 737 ff. ZGB114). Die von der Beschwerdeführerin 3 angeführten Fallkonstellationen betreffen Sachverhalte, bei denen die oder der durch ein Wegrecht Belastete bzw. Verpflichtete im Zuge eines Neubauvorhabens stärker belastet wird.115 Eine allfällige Mehrbelastung müsste auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 3 ist daher nicht einzutreten.