Dies spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ebenfalls dafür, dass der Anbau/Fahrzeugunterstand weder von seiner Dimensionierung bzw. Länge noch von seiner Art in der Wohn- und Gewerbezone der Gemeinde atypisch ist.111 Auch die teilweise Einsehbarkeit der gelben Postfahrzeuge ist am vorliegenden Standort in der Wohn- und Gewerbezone mit seiner heterogenen Nutzung nicht als störend zu beurteilen. Daraus folgt, dass mit dem geplanten Anbau mit keinen 108 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 109 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen