Hinsichtlich der gerügten Länge des Anbaus ist festzustellen, dass dieser von der Westseite her die bisherige Gebäudelänge aufnimmt und einzig das Dach des Hauptgebäudes über diesen verlängert wird. Bezüglich der zulässigen Gebäudemasse sieht Art. 11 GBR die maximale Geschosszahl, den minimalen Grenzabstand und die Gebäudehöhe vor; hinsichtlich der Gebäudelänge macht die Bestimmung keine Vorgaben. Dies spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ebenfalls dafür, dass der Anbau/Fahrzeugunterstand weder von seiner Dimensionierung bzw. Länge noch von seiner Art in der Wohn- und Gewerbezone der Gemeinde atypisch ist.111