Das Baureglement der Gemeinde Saanen107 enthält insbesondere die Bestimmung, dass alle Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden sind, dass "zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt" (Art. 26 Abs. 1 GBR). Den Beschwerdeführerinnen ist insoweit beizupflichten, als diese Bestimmungen weiter gehen als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.