Gleiches gilt für die Verlagerung des Postumschlags in das Gebäude selbst. Schliesslich ist der gemäss Art. 16 BauG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BauV erforderliche Parkplatzbedarf von minimal 15 und maximal 41 Parkplätzen auch abgedeckt, wenn von den 36 Parkplätzen gemäss Baubewilligung derer vier im Nordteil des Gebäudes nicht angerechnet werden könnten. Was den Einbezug zusätzlicher Nachbarinnen und Nachbarn zur Projektänderung anbelangt, so war dies bei dieser Ausgangslage nicht notwendig (vgl. vorangehende E. 2c). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen bezüglich Parkplatznachweis ist daher unbegründet. 13. Ästhetik