99 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 2. November 2018, Rz. 6 RA Nr. 110/2018/64 35 genügende Anzahl Parkplätze mit genügender Dimensionierung geplant werde. Gemäss Angaben der Post werde der Standort mit Minibussen und nicht mit normalen Personenwagen angefahren werden. Dies setze voraus, dass die Parkplätze grösser dimensioniert würden. b) Gemäss dem Entscheid der Gemeinde reichte der Beschwerdegegner am 19. Mai 2016 einen aktualisierten Parkplatznachweis ein, der genüge und korrekt sei. Die Anzahl der Abstellplätze entspräche den Anforderungen von Art. 49 BauV.