Derartige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht gegeben. Damit präsentiert sich der Sachverhalt hier völlig anders, als derjenige der dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten BGE 127 I 103 zugrunde liegt und für den das Bundesgericht wegen markanter Änderung der Verhältnisse eine Notwendigkeit zur Überprüfung der Nutzungsplanung (Art. 21 Abs. 2 RPG) bejahte. Die Rüge hinsichtlich fehlender Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 12. Fehlender Parkplatznachweis