b) Die Gemeinde weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die Situation vorliegend vom Sachverhalt gemäss BGE 127 I 103 unterscheide. Insbesondere hinsichtlich der Belastung unterscheide sich der angeführte Fall vom hier zu beurteilenden. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 dazu nicht.