Auch diesbezüglich erweisen sich die Berechnungen des TBA OIK I als schlüssig, weshalb eine zusätzliche Fahrtenerhebung der Schreinerei nicht notwendig war. Die Rügen betreffend wahrnehmbaren stärkeren Lärmmissionen durch die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlage und insbesondere auf Höhe der J.________strasse Nr. 19 erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet. 11. Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse a) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass eine Erschliessungsstrasse, die durch eine reine Wohnzone führe, aber der Erschliessung einer Baute in der Wohn- und