a) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich darauf, dass der Betrieb der Post- Zustellstelle einen zusätzlichen Mehrverkehr von mehr als 25 % und damit Lärmimmissionen verursachten, die mit Art. 9 LSV nicht vereinbar seien. In diesem Zusammenhang seien die Fahrten des Schreinereibetriebs von Amtes wegen zu erheben. Gemäss Stellungnahme vom 25. Januar 2019 weisen die Beschwerdeführerinnen zudem darauf hin, dass der durch die Fahrten der LKW's verursachte Lärm bei der Liegenschaft J.________strasse Nr. 19 (N.________) nicht berücksichtigt worden sei.95 b) Die Gemeinde erachtet den zu erwartenden Mehrverkehr als nicht erheblich.