Die zum Bauvorhaben führende J.________strasse (Gemeindestrasse) teilt sich nach der J.________strasse Nr. 19 und führt einerseits nach Norden, hangaufwärts in eine Sackgasse, und andererseits bis zur Brücke über den T.________bach. Vor der Brücke zweigt links die private Zufahrt zur Post-Zustellstelle im Gebäude J.________strasse Nr. 72 ab. Diese Zufahrt gehört zur Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. I.________ und gilt als private Detailerschliessungsstrasse. Soweit der Beschwerdegegner mit der S.________ Gartenbau AG einen Mietvertrag für das Abstellen eines Anhängers auf der gleichen Parzelle Nr. I.________ abgeschlossen haben sollte, ist dies öffentlich-rechtlich unerheblich.